Verband der Blinden und Sehbehinderten Trier e.V.

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Thomas Drerup, vormals Rechtsreferent des DBSV, geht in seiner "Mitteilung der Rechtsabteilung" auf die Regelung des Rentenpakets ein, aus der wir unter Verzicht auf die Kommentierung zitieren:

Das sogenannte Rentenpaket oder genauer '': Das vom Bundestag beschlossene "RV-Leistungsverbesserungsgesetz" wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Es enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

Die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, die Ausweitung der anrechbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente), die Verlängerung der Zurechnungszeit bei den Erwerbsminderungsrenten, und schließlich die Anpassung der Aufwendungen für Teilhabeleistungen an die demografische Entwicklung. Im Einzelnen:

1. Rente ab 63 Jahren:

Gemäß § 38 SGB VI in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung könne besonders langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, bereits mit 65 Jahren (statt mit 67 Jahren) die abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Diese Regelung wird nun in mehrfacher Weise ergänzt, und zwar zum einen durch den neuen § 236b SGB VI. Danach wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952 das Zugangsalter auf 63 Jahre abgesenkt, für die etwas jüngeren (bis Geburtsjahrgang 1964) wird eine stufenweise geringere Absenkung vorgenommen. Zum anderen wird mit dem geänderten § 51 Abs. 3a SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren leichter gemacht. Vereinfacht gesagt: Es zählen die künftig nicht nur die Zeiten, die mit Pflichtbeiträgen belegt sdind, sondern auch die Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen, also zum Beispiel Arbeitslosengeld I, nicht aber die Zeiten mit bedürftigkeitsabhängigen Sozial- oder Grundsicherungsleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II.

2. Mütterrente:

 Die Mütterrente wird so genannt, weil sie hauptsächlich Müttern zugute kommt. Es handelt sich aber nicht um eine eigene Form der Rente, sondern es geht um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die sowohl rentenbegründend als auch rentensteigernd wirken können und zwar unabhängig davon, ob die Kindererziehungszeit von einem Vater oder einer Mutter geltend gemacht wird. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Mutter oder der Vater die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt. Die Kindererziehungszeiten, die 1986 eingeführt wurden, sind in § 56 SGB VI geregelt, wobei Abs. 3 grundsätzlich einen Zeitraum von 36 Monaten pro Kind vorsieht. Davon abweichend ist jedoch in § 249 SGB VI geregelt, dass bei einem vor 1992 geborenen Kind der Zeitraum nur 12 Monate beträgt. Hier greift nun das neue Gesetz ein: Die 12 Monate werden auf 24 Monate erhöht.

3. Erwerbsminderungsrenten:

 

Die hier vorgesehene Neuerung gilt nicht nur für Erwerbsminderungsrenten, sondern auch für Witwen- und Waisenrenten. Es geht um die in § 59 SGB VI geregelte Zurechnungszeit. Das bedeutet: Wer zum Beispiel mit 30 Jahren nicht mehr arbeiten kann und von da an eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird bei der Berechnung dieser Rente so gestellt, als habe er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet. Dabei wird der Durchschnittswert der bisher erworbenen jährlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dasselbe gilt jeweils
für die Berechnung der Witwen- und der Waisenrente, wenn der Betreffende zum Beispiel mit 30 Jahren gestorben ist. Neu ist nun folgendes: Bei Neuanträgen (ab 1.7.2014) endet die Zurechnungszeit nicht mit dem 60., sondern erst mit dem 62. Lebensjahr. Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass der Durchschnittswert der bisher erworbenen Entgeltpunkte korrigiert werden kann, falls und soweit dieser Wert durch unterdurchschnittliche Entgeltpunkte in den letzten vier Jahren vor dem Renteneintritt  negativ beeinflusst wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betreffende wegen seiner Krankheit zuletzt nur noch in Teilzeit beschäftigt werden konnte. Es wird deshalb künftig eine Vergleichsrechnung vorgenommen, bei der die letzten vier Jahre ausgeklammert werden. Ergibt sich dadurch ein höherer Durchschnittswert, so wird dieser höhere der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

4. Teilhabeleistungen:

Die Teilhabeleistungen der Rentenversicherung sind in den §§ 9 ff SGB VI geregelt. § 220 SGB VI sieht eine Deckelung der diesbezüglichen Ausgaben vor: Danach dürfen die jährlichen Gesamtausgaben nur entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Abs. 2 Satz1 SGB VI) ansteigen. Diese Beschränkung jedoch wird in den kommenden Jahren nicht mehr durchzuhalten sein, weil die geburtenstarken Jahrgänge in das „rehabilitationsintensive Alter“ (45 bis 67 Jahre) kommen.
Eingeführt wurde deshalb (in einem neuen Absatz 3 des § 287b SGB VI) eine Tabelle, in der für jedes Jahr von 2014 bis 2048 eine „Demografiekomponente“ festgelegt ist, wonach der „Reha-Deckel“ in einem bestimmten Maß zusätzlich angehoben wird.

5. Sonstiges:

Wer einen Anspruch auf Altersrente hat, aber trotzdem noch weiter an seinem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten will, soll dies möglichst auch tun dürfen. Diesbezüglich Hindernisse aus dem Weg räumen will der dem § 41 SGB VI nunmehr angehängte Satz: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die
Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ Die Vereinbarung einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird damit weder verboten noch in Frage gestellt. Es soll jedoch ein (übrigens auch EU-konformer) Weg zu
einvernehmlichen Einzellösungen eröffnet werden. Das Thema einer größeren Flexibilität beim Übergang von Arbeit in Rente wird aber auch weiterhin noch auf der politischen Agenda stehen. 

Ihr BBSB-Inform

 

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